AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SRS Consulting GmbH

SRS Consulting GmbH, Stumpergasse 23, A-1060 Wien, entwickelt und produziert Marketing und Kommunikationsmaßnahmen (nachfolgend Projekt genannt) für Auftraggeber für gewerbliche Zwecke. Alle Maßnahmen, die zur Erstellung eines Projektes notwendig sind und über einen schriftlichen Auftrag fixiert werden, gehören zum Leistungsspektrum von SRS. Diese Leistungen sind Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit dem Kunden

Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingung
Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit von SRS, die dies auf dem Gebiet der Marketingkommunikation für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.
Die Annahme und die Ausführung von Werbeaufträgen erfolgt ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die SRS GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für SRS unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Leistungsumfang
SRS übernimmt nach abgeschlossenem Projekt- bzw. Agenturvertrag die vereinbarten Kommunikationsmaßnahmen für den Auftraggeber. Die zu erbringenden Leistungen von SRS werden im einzelnen verbindlich festgelegt und vom Auftraggeber bestätigt.

Leistungsart
Der jeweilige genannte Leistungsumfang ist abhängig von der durch den Auftraggeber gewählten Betreuungsform und den im einzelnen gewählten Leistungen. Es besteht für den Auftraggeber die Wahl zwischen drei grundsätzlichen Betreuungsformen:
Projektauftrag auf Honorarbasis
Ausgehend von den definierten Projektzielen des Auftraggebers entwickelt SRS ein Kommunikationskonzept für dieses Projekt. Die entwickelten Maßnahmen umfassen sowohl Einzelwerbemittel als auch umfangreiche Werbemaßnahmenpakete. Im Rahmen des Kommunikationskonzepts wird der Leistungsumfang von SRS nach Absprache mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart und vom Auftraggeber bestätigt.

Etat gebundener Honorarvertrag
SRS erstellt für den Auftraggeber einen Jahreskommunikationsplan. Der Jahreskommunikationsplan ist ein umfassendes Werbekonzept im Sinne einer kontinuierlichen und umfassenden Agentur-Betreuung über den verbindlich gewählten Zeitraum. Der Leistungsumfang aus dem angebotenen Leistungskatalog von SRS ist nach Absprache mit dem Auftraggeber im einzelnen verbindlich festzulegen.

Jahresbudgetverwaltung
SRS verwaltet im Rahmen eines vorab definierten Werbekonzeptes für den Auftraggeber dessen Werbe-Jahresbudget zur Durchführung von Werbemaßnahmen. In das Budget fließen das Agentur-Konzeptions- und Nutzungshonorar sowie die Media- und Herstellungskosten ein. Die Verwaltung des Werbebudgets wird über die Konzeption und den Agenturvertrag verbindlich geregelt.
Angebote grundsätzlich sind die von SRS abgegebenen Angebote über den definierten Zeitraum verbindlich. Änderungs- oder Sonderwünsche des Auftraggebers können die Preiskalkulation verändern. Hierüber hat SRS den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren und seine Genehmigung vor Auftragsweitergabe oder Bearbeitung einzuholen.
Im Falle der nachträglichen Änderung der nach Angebotsabgabe und Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse, hinsichtlich Preissteigerungen- bzw. Senkungen bei Zulieferern oder Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Auftraggebers entstehen, bzw. Mehrkosten, die durch den aus Termingründen oder wegen gesteigerten oder gewünschten Qualitätsansprüchen des Auftraggebers, durch den notwendigen Wechsel von einem Zulieferer/Hersteller entstehen und wenn das Ausmaß der Preiserhöhung nicht außer Verhältnis zum Maß der eingetretenen Veränderung steht, sind die Mehrkosten vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse für die Agentur bereits bei Vertragsabschluß sicher und konkret vorhersehbar waren.

Auftragserteilung und –Vergabe
SRS bestätigt jede Auftragserteilung unter Bezugnahme auf das Briefing des Kunden oder unter Beifügung eines Re-Briefings der vom Kunden definierten Auftragserteilung. Die Auftragsbestätigung enthält eine durch SRS detaillierte Aufstellung der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung absehbaren Beratungs- Betreuungs- Herstellungs- oder Mediakosten bzw. eine Aufstellung über das Werbebudget. Mit der Gegenzeichnung erteilt der Auftraggeber den Auftrag an SRS.
SRS beginnt mit der Bearbeitung des Auftrags erst nach Eingang des durch den Auftraggeber gegengezeichneten Auftrags sowie nach Eingang der vereinbarten Teilzahlung.
Vergütung im Falle der Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch SRS mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber, erfolgt die Vergütung unbeschadet im Einzelfall abweichender Vereinbarungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts.
(Präsentationshonorar). Dieses Entgelt berechtigt den Auftraggeber nicht zur Nutzung der präsentierten Vorschläge und Ideen – sondern dient ausschließlich zum teilweisen Ausgleich des Entstehungsaufwandes. Eine Nutzung der Vorschläge und Ideen wird stets separat vereinbar und abgerechnet. (siehe Erwerb von Rechten)
Die Agenturvergütung richtet sich nach dem vereinbarten und gewählten Leistungsumfang und dem unter Honorarvereinbarung gewählten Vertragstypus.
Honorarvereinbarung: Für den Projektablauf auf Honorarbasis wird ein Projekthonorar im Einzelfall vereinbart. Das Projekthonorar ist in zu vereinbarenden Raten durch den Auftraggeber zu leisten. Die Raten werden jeweils 1 Woche nach Rechnungsstellung Von SRS an den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die erste Rate wird mit 30 % des Agenturhonorars vereinbart und ist direkt nach Auftragserteilung fällig. Die Folgeraten werden nach Auftragsforschritt, bzw. nach Vorlage der einsatzfähigen Gestaltungsvorschläge vereinbarungsgemäß fällig.(Teilzahlungen) Die Abschlussrate ist vor Datenübergabe an einen Herstellungsbetrieb oder an den Auftraggeber selbst, zur Zahlung fällig.
Für den Etat gebundenen Honorarvertrag wird ein Jahres-, Beratungs- und Betreuungshonorar vereinbart. Zahlungen erfolgen in, für den Betreuungszeitraum vereinbarten, gleichen Monatsraten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Monatsraten bis zum 3. eines Monats auf ein von SRS benanntes Konto eingehen.
Für die Jahresbudgetverwaltung wird ein Jahresbetreuungshonorar vereinbart. Zahlung erfolgt in, für den Verwaltungszeitraum vereinbarten gleichen Monatsraten. SRS hat, entsprechend der vertraglichen Rahmenbedingungen Zugriff auf das Jahresbudget aus dem die Leistungen für SRS und Lieferanten bedient werden.
Honorarsätze auf Stundenbasis stellen die Kalkulationsgrundlage in allen Bereichen der Auftrags- und Projektabwicklung für den Auftraggeber. Die nachfolgend definierten Stundensätze werden mit Leistungsnachweis und Projekt bezogen abgerechnet, soweit dies über den Auftrag vereinbart ist.

Stand 2022
Senior Kundenberatung / Konzeption – Strategie 120,– €
Kundenberatung – Projektmanagement 120,– €
Projektabwicklung – Artbying Art Direktion / Konzeption Grafik Layout / DTP Artwork / Internet Eigenleistung 85,– €
Satz / Reinzeichnung 85,– €
Senior Textkonzeption Copytext 120,– €
Bildbearbeitung / Litho / Druckvorstufe 85,– €

Beauftragt SRS im Namen und Auftrag des Kunden Leistungen von Dritten und wird vertraglich vereinbart, dass diese Leistungen über die Agentur abgerechnet werden, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Kosten, entsprechend Kostenvoranschlag auf ein von SRS benanntes Konto gutgeschrieben werden. Eine Beauftragung Dritter ist vor bankbestätigtem Zahlungseingang nicht möglich. Ergibt sich aus verspätetem Zahlungseingang eine Unmöglichkeit der Leistung so liegt dies in der vollen Verantwortung des Auftraggebers.

SRS kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, für ausfallende Leistungen nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Auftraggeber erstattet gegenüber SRS sämtliche Kosten für Aufträge, welche sie im Rahmen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben hat, sofern diese vor Auftragserteilung aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages durch den Auftraggeber genehmigt worden ist.

Nach Genehmigung durch den Auftraggeber vergibt SRS Aufträge an Dritte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu den für den Auftraggeber optimalen Bedingungen, um die Qualität der geplanten Maßnahme zu gewährleisten.
SRS erhebt auf alle Fremdkosten, 15 % Agenturprovision. Der Auftraggeber hat das Recht, Originalbelege einzusehen. Werden Fremdkosten direkt auf Namen und Rechnung des Auftraggebers beauftragt und abgerechnet so wird die Agenturprovision über den Lieferant eingerechnet und an SRS über diesen rückvergütet. In diesem Fall muss der Auftraggeber gegenüber dem Lieferant die Auftragsbestätigung erteilen.

Lieferanten-Rechnungen die über SRS abgerechnet werden, sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig. Für den termingerechten Eingang der Zahlung auf ein von SRS benanntes Konto ist
der Auftraggeber zuständig. Vorauszahlungen sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungstermin vom Auftraggeber auszugleichen.
SRS behält sich vor, jederzeit Lieferantenrechnungen direkt über den Auftraggeber abrechnen zu lassen. In diesem Fall erfolgt die Auftragsbestätigung direkt vom Auftraggeber an den Lieferant zu dessen Bedingungen und unter Berücksichtigung der Agenturprovision.

Mediakosten
Beauftragt SRS im Namen und Auftrag des Kunden Mediadienstleister und wird vertraglich vereinbart, dass diese Medialeistungen über die Agentur abgerechnet werden, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Schaltungskosten, vor Mediabuchung und entsprechend Kostenvoranschlag auf ein von SRS benanntes Konto gutgeschrieben werden. Eine Media-Buchung ist vor bankbestätigtem Zahlungseingang nicht möglich. Ergibt sich aus verspätetem Zahlungseingang eine Unmöglichkeit der Mediabuchung, so liegt dies in der vollen Verantwortung des Auftraggebers.
SRS kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, für ausfallende Medialeistungen nicht verantwortlich gemacht werden.

Verwendungsrecht
Die Ware / Konzepte / Ideen oder Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten und angefallenen Kosten verfügbares Eigentum von SRS. Der Auftraggeber darf die Ware bis zur vollständigen vertraglich vereinbarten Bezahlung nur mit schriftlicher Zustimmung von SRS veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen, weitergeben oder sonst wie darüber verfügen oder sich zu einer solchen Verfügung verpflichten.
Alle im Zusammenhang mit einem vom Auftraggeber erteilten Auftrag erstellten Daten, Druck- Bild – Audio- oder Videodaten verbleiben bei SRS. Der Auftraggeber hat, wenn nicht anders vereinbart, keinen Anspruch auf Herausgabe der Originaldateien , Druckdaten, Audio/ Video-Bänder, Bilder oder Bilddaten. Er hat jedoch das Nutzungsrecht daran, entsprechend der Vereinbarung, wie unter Punkt „Erwerb von Rechten“ definiert.

Mehrkosten
Werden bei Sonderwünschen des Auftraggebers, insbesondere Auftragsbearbeitung für deren termingerechte Erledigung, Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit oder der Einsatz prominenter Personen gewünscht, kann dies zu Mehrkosten führen, die nach Genehmigung durch den Auftraggeber, gesondert in Rechnung gestellt werden.
Kosten für Reisen, die über die allgemeine Beratungsaufgabe hinausgehen, wie z. B. Reisen zu Orten für Foto-, Film- Funk- und Fernsehaufnahmen oder zur Drucküberwachung werden nach vorheriger Genehmigung durch den Auftraggeber und in der abgesprochenen Höhe vergütet.
Reisespesen im Tagesgeschäft werden zu den gesetzlich festgeschriebenen, steuerlichen Sätzen verrechnet.
Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungsansprüche gegenüber SRS mit einer Gegenforderung aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückhaltungsrecht kann geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werbevertrag beruht. Sollte der Auftraggeber wie ein Kaufmann am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ist er nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen von SRS ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Zahlungsverzug des Auftraggebers
Im Falle des Verzugs bei monatlicher Zahlungsvereinbarung, bzw. bei Zahlungsrückstand von mehr als zwei Wochen bei Rechnungen der Agentur an den Auftraggeber ist SRS berechtigt, die bisher gesamt angefallenen Rechnungsbeträge fällig zu stellen. Bis zur Begleichung durch den Auftraggeber kann SRS an den von ihr verwahrten Produktionsmitteln ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Erwerb von Rechten – Urheber- und Nutzungsrechte
Die Agentur überträgt dem Auftraggeber alle mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden, übertragbaren Nutzungsrechte und sonstige Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung, der unter diesem Vertrag gewährleisteten Leistungen von SRS, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen für den jeweils erteilten Auftrag und Nutzungsumfang. Diese Übertragung ist zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und entsprechend der vertraglich vereinbarten Werbekonzeption beschränkt.
Sie schließt das Recht zur Weiterübertragung an dritte Unternehmen während dieses Zeitraums aus. Eine zweckerweiterte Nutzung ist von der Genehmigung von SRS abhängig. Nach Ablauf der obengenannten Laufzeit hat der Auftraggeber, will er die Rechte weiter nutzen, an SRS im Rahmen der jeweiligen Nutzung eine Nutzungsgebühr, der ihm im Rahmen der jeweiligen Nutzung für ein Gesamtobjekt entstehende Kosten zu bezahlen. Diese Nutzungsgebühr wird jeweils separat mit dem Auftraggeber vereinbart.
Die vorstehende Rechtsübertragung ist mit den sonstigen Vergütungen an SRS abgegolten. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei der Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarung bei SRS.
Übergibt SRS dem Auftraggeber Originaldaten, Konzeptionen oder sonstige von der Agentur erstellten Unterlagen, so dürfen diese entsprechend der im Agentur- oder Projektvertrag vereinbarten Nutzung vom Auftraggeber verwendet werden. Veränderungen daran sind ausschließlich mit Zustimmung von SRS möglich.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Zur Gewährleistung der optimalen Erstellung eines Kommunikations- oder Werbemittels ist der Auftraggeber verpflichtet, Beanstandungen rechtzeitig und unmissverständlich schriftlich gegenüber SRS anzumelden. Durch SRS vorgelegte Produktionsteile sind vom Auftraggeber innerhalb der durch SRS gesetzten angemessenen Fristen auf Mängel zu untersuchen und diese innerhalb der gesetzten Frist verbindlich anzumelden. (Freigaben) Kosten, die durch die verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, hat dieser im Falle seines Verschuldens selbst zu tragen.
Durch den Auftraggeber korrigierte und genehmigte Produktionsteile sind für SRS zur weiteren Bearbeitung verbindlich. (Freigaben) Sollten sich Folgefehler aufgrund einer mangelhaften Korrektur durch den
Auftraggeber ergeben, d.h. das Vorliegen von Fehlern oder zugesicherten Eigenschaften auf dieser mangelhaften Korrektur beruhen, bestehen gegenüber SRS keine Gewährleistungsansprüche.

Kündigung / Rücktritt
Der Auftrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, beziehungsweise der vereinbarten Befristung oder bei Projektaufträgen mit Projektabschluss. Bei unbefristeten Verträgen ist der Auftrag für den Auftraggeber unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist jederzeit ordentlich kündbar. Die Angemessenheit der Kündigungsfrist richtet sich nach dem erteilten Auftragsvolumen, dem Stand der Auftragsbearbeitung und soll zwei Monate nicht unterschreiten.

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann ihm SRS eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass sie die Abnahme ihrer Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach Ablauf dieser Frist ist SRS berechtigt, vom Vertag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Letzteren falls ist SRS berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schadensersatz in Höhe der angefallenen Selbst- und Fremdkosten zu verlangen, Schadensersatz in Höhe von 50% der veranschlagten Honorarkosten einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche geltend zu machen. Der Schadensbetrag ist niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

Gewährleistung
Offensichtliche Mängel des Werkes sind gegenüber SRS spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Werkes bei dem Auftraggeber anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu rügen. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung des Werks, unter Beachtung der möglichen Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, und der Eingang des Rügenschreibens maßgeblich.

Bei berechtigter Mängelrüge ist SRS zur Nachbesserung berechtigt. Lässt SRS beispielsweise eine ihr hierfür gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung wiederum nicht einwandfrei oder ist die Nachbesserung nicht möglich, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht zur Minderung oder Wandelung des Vertrages.

Schadensersatzansprüche aufgrund des Vorliegens von Mängeln sind für den Auftraggeber beschränkt auf das Eigenhonorar von SRS, es sei denn, die Mängel beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SRS oder bei einer anderweitigen zwingenden Haftung. Die Haftungsgrenze gilt nicht in den Fällen des Fehlens wesentlicher zugesicherter Eigenschaften oder bei Mangelfolgeschäden, die von einer Zusicherung umfasst sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SRS nicht, es sei denn, eine zwingende Haftung ist vorgeschrieben. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungshilfen von SRS.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die untypisch, nicht voraussehbar oder nicht am Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) und zugleich nicht von einer Zusicherung umfasst sind. Der Ausschluss gilt nicht, soweit SRS in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften selbst haftet.

Schadensersatzansprüche
Im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen sind Schadensersatzansprüche für Schäden, die aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung der Agentur, der Hersteller, Lieferanten von Werbemitteln oder im Rahmen von Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten oder sonstigen für SRS tätigen Personen entstehen, ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Bei leicht fahrlässigem Handeln von SRS findet eine Haftung jedoch dann satt, wenn es sich um typische, vorhersehbare Schäden handelt oder wenn SRS durch ihr Verhalten wesentliche Vertragspflichten verletzt hat. Als wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Pflichten zu verstehen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungshilfen von SRS.

Haftung für die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen
SRS steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche der Auftraggeber im Rahmen des Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und der Auftraggeber, auch soweit Leistungen Dritter betroffen sind, dieselbe freie Rechtsposition erhält, wie wenn er die Nutzungsrechte von SRS erhalten würde. Dies gilt nicht, soweit SRS mit Unterlagen oder Materialien arbeitet, die der Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt hat.
Unbeschadet dessen wird das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung von dem Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt waren.

In keinem Fall haftet SRS wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussage über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. SRS haftet auch nicht für die Patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltungsbereich
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von SRS, somit Wien.
Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird der Sitz von SRS bestimmt.
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern das Recht Österreichs anwendbar.

Sonstige Vereinbarungen:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte diese AGB eine Lücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch ein Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.